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| Schadensgutachten bei Verkehrsunfall |
Verwandte Informationen: Wie finde ich einen Gutachter
Welche Rechte habe ich gegenüber der Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners?
Was kann ich beanspruchen?
Wenn die hundertprozentige Schuld des Schädigers durch die Versicherung
anerkannt wurde, oder vor der Beauftragung die Versicherung die volle Kostenübernahme
für ein Gutachten im Auftrag des Geschädigten zugesagt hat, ist
die Angelegenheit für den Geschädigten einfach: er bekommt
die gesamten Gutachtenkosten erstattet.
Bei Teilschuld kann es sein, dass nur ein entsprechender Teil der Gutachtenkosten
übernommen wird. Im Zweifelsfall befragen Sie dazu Ihren Anwalt.
Bei ungeklärter Schuldfrage, etwa, weil Zeugenaussagen noch nicht
vorliegen, geht der Geschädigte also ein Risiko ein, wenn er selbst
einen Sachverständigen beauftragt. Andererseits ist es nicht
sinnvoll, die Klärung dieser Frage lange aufzuschieben - besonders,
wenn das Rad schnell (not)repariert werden soll oder unklar bleibt, ob
es reparierbar ist. In diesem Fall ist es aber oft möglich,
unter Hinweis auf die absehbare Verzögerung (ein denkbares Argument:
Mietrad erforderlich) die Versicherung dazu zu bewegen, selbst einen Sachverständigen
zu beauftragen oder die Kostenübernahme zuzusichern.
Bei gesicherter Kostenübernahme ist es, abgesehen von der Auslage
der Kosten, für den Geschädigten vorteilhaft, wenn er selbst
als Auftraggeber auftritt, statt dies der Versicherung zu überlassen.
Oft kommt es zu monatelangen Verzögerungen, weil die Versicherung
erst dann mitteilt, dass sie ein Gutachten haben möchte.
Empfehlung: Klären Sie so bald wie möglich, telefonisch
mit dem zuständigen Sachbearbeiter Fragen wie "Reicht Ihnen der
Kostenvoranschlag meines Händlers?" bzw. "Welcher Sachverständige
wird beauftragt, von wem und wie?" ab und vereinbaren Sie dabei
die Kostenübernahme durch die Versicherung. Lassen Sie sich
diese, wie alle Zusagen, schriftlich bestätigen.
Seriöse Fahrrad-Sachverständige geben grundsätzlich nur
theoretische
Wiederbeschaffungswerte an, weil die zeitnahe Beschaffung eines vergleichbaren
gebrauchten Rads unwahrscheinlich ist - und einen Restwert nur dann, wenn
ein konkretes, verbindliches Gebot für das Unfallrad, etwa von einem
Fahrradgeschäft oder einem Privatinteressenten, eingeholt werden konnte.
Dies sind wesentliche Kriterien für die Wahl des Sachverständigen.
Bei einem Totalschaden kann der Geschädigte aber auch darauf bestehen,
das Fahrrad dennoch reparieren zu lassen. Diesen "Substanzerhalt"
muß die Versicherung übernehmen, wenn die Reparaturkosten laut
Gutachten 130% des Wiederbeschaffungswerts (Zeitwert) des Fahrzeugs nicht
übersteigen. In diesem Fall muss die Reparatur allerdings tatsächlich
durchgeführt und durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen werden.
Die aus der Kfz-Schadensregulierung stammende 130%-Grenze ist nicht
starr, gibt aber dort einen guten und den normalerweise verwendeten Anhaltspunkt.
Bei besonderen Fahrrädern, wo die Wiederbeschaffung eines ähnlichen
Ersatzfahrrads viel schwieriger ist als die eines vergleichbaren Autos,
kann sie eventuell auch höher angesetzt werden. Das ist Verhandlungssache
mit der Versicherung.
Kaum empfehlenswert sind Kfz-Sachverständige, weil sie selten über
die nötigen fahrradspezifischen Technik- und Marktkenntnisse verfügen
- wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel. Einen Kfz-Experten
sollten Sie nur dann beauftragen, wenn Sie selbst etwas von Fahrradtechnik
und -markt verstehen und Sie bei der Unterhaltung mit ihm den Eindruck
gewinnen, dass ihm die Materie nicht fremd ist.
Wählen Sie möglichst einen Sachverständigen, der die
wichtigsten Fragen am Telefon zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet:
letzte Aktualisierung: 2003-10-18
Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Fachausschuss Technik - http://www.fa-technik.adfc.de/Ratgeber/Gutachten/index.html